Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEISLITZER PRÄZISIONSTECHNIK GMBH (kurz: MPT)
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen der MPT erfolgen ausschließlich auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der MPT in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern und soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Vertrags-, Liefer- und/oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der MPT werden nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der MPT finden auch auf künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern Anwendung, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (ausgenommen Verbrauchergeschäfte).
1.2 Alle Angebote der MPT sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil aus dem Anbot hervorgeht, und haben ausschließlich für den auf das Anbot folgenden, ersten konkreten Bestellvorgang Gültigkeit. Für Nachbestellungen hat der Kunde jeweils „Nachtragsangebote“ einzuholen. Der Vertrag kommt erst durch Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens MPT zustande, deren Inhalt für die Bestimmung des Auftragsgegenstandes samt sämtlicher Spezifikationen allein ausschlaggebend ist, oder mit der Lieferung selbst. Werden an MPT Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 4 Wochen ab Zugang des Angebotes an MPT gebunden.
Diese kann das Vertragsanbot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen (Vertragsannahme). Auslieferung und Rechnungslegung stehen einer Auftragsbestätigung gleich. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Prüfung der Auftragsbestätigung der MPT verpflichtet und hat etwaige Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich zu rügen, andernfalls sich der Vertragsinhalt nach der Auftragsbestätigung richtet. Allfällige in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltene Angaben sowie sonstige schriftliche und mündliche Äußerungen sind nur dann maßgeblich, wenn auf diese in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug genommen wird. MPT ist nicht verpflichtet, die Festlegungen in der Bestellung des Vertragspartners auf sachliche und technische Richtigkeit oder darauf zu überprüfen, ob das bestellte Produkt für den vom Vertragspartner geplanten Verwendungszweck geeignet ist (keine Prüf- und Warnpflicht). MPT behält sich technische Änderungen auch während der Auftragsbearbeitung im Rahmen des Zumutbaren vor. Jeder Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von MPT.
2. Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschläge
2.1 Rechnungen sind prompt netto, spesen- und abzugsfrei fällig, sofern es nicht anderes vereinbart wurde. Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab MPT („ab Werk“) ohne Verpackung, Zustellung, Montage, Installation, Schulung, Versand oder sonstige Nebenleistungen (z.B. Programmträger, Dokumentationen, Prüfzeugnisse und allfällige Vertragsgebühren). Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu veranlassen. Auf Wunsch werden die vorstehend beschriebenen Leistungen gegen gesonderte angemessene Bezahlung erbracht. Die Wahl der Versandart und des Versandweges obliegt der MPT, dies unter Ausschluss der Haftung hierfür. Einmalige Entgelte sind Festpreise bezogen auf den konkreten Bestellvorgang. Nachbestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund neu erstellter Angebote („Nachtragsangebote“). Laufende Entgelte kann MPT jederzeit entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindex (Anmerkung: Statistik Austria, in der aktuellen Fassung) anpassen. Sollten sich aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche Lohnkosten oder andere zur Leistungserbringung notwendige Kosten, wie jene für Material, Energie, Transporte, Verpackung, Fremdarbeitenfinanzierung etc. nach Vertragsabschluss verändern, so ist MPT berechtigt ihre Preise entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für Währungsschwankungen zwischen einem Lieferland und Österreich. Bestellungen im Wert unter EUR 200,- sind bei Abholung bar zu bezahlen. Durch Vergütung von Kosten oder Kostenanteilen für Vorrichtungen, Werkzeuge o.ä. erwirbt der Vertragspartner kein Anrecht an diesen Gegenständen; diese bleiben ausschließliches Eigentum der MPT.
2.2 Einwendungen gegen Rechnungen der MPT können binnen längstens 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich erhoben werden; die Fälligkeit wird hierdurch nicht berührt. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Berechtigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Als angemessener Betrag in diesem Sinne ist jener Betrag zu verstehen, welcher den voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung entspricht. Darüber hinaus ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber MPT ausgeschlossen. Eine Aufrechnung von Ansprüchen der MPT mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Eine Abtretung von gegen MPT bestehenden Forderungen des Vertragspartners ist gegenüber MPT nur wirksam, wenn die Abtretung MPT zuvor schriftlich angezeigt wurde und MPT schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.
2.3 MPT ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Vertragspartners zu versichern. Transportschäden und Beschädigungen der Verpackung sind der MPT und dem anliefernden Spediteur unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ist MPT berechtigt Mehrkosten für wetterbedingte Verschiebungen (z.B. von Tätigkeiten im Freien) nach Aufwand angemessen in Rechnung zu stellen, sodass das Wetterrisiko den Vertragspartner trifft.
2.4 Vertragsgegenstände mit Projektcharakter werden grundsätzlich mittels Teilrechnungen und Schlussrechnung abgerechnet. MPT ist berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen, also Teilrechnungen zu legen. Gerät der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Teilrechnung auch bei angemessener Nachfrist (max. 14 Tage) in Verzug, so ist MPT berechtigt, über alle bisherigen Leistungen Rechnung zu legen und ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten.
2.5 MPT ist ferner berechtigt, unbeschadet anderslautender Bestimmungen bzw. Abmachungen, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, wenn Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners rechtfertigen oder wenn der Vertragspartner mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug gerät. Lieferungen können gestoppt und unterwegs befindliche Ware kann zurückgerufen werden. Bereits produzierte Ware kann auf Rechnung des Vertragspartners eingelagert werden, wobei die eingelagerte Ware als geliefert in Rechnung gestellt wird. Werden Vorauszahlungen im Sinne des vorangegangenen Satzes oder im Sinne von Punkt 2.4. (Teilrechnungen) oder Sicherheitsleistungen auch bei angemessener Nachfrist (7 Tage) nicht erbracht, so kann MPT ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Hierbei sind die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen so in Anwendung zu bringen, als wäre der Vertragspartner in Leistungsverzug geraten. Wurden dem Vertragspartner Teilzahlungen gewährt, so tritt Terminverlust ein, wenn der Vertragspartner mit einer Rate mehr als fünf Tage in Verzug geraten ist. MPT ist berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges einen gewährten Preisnachlass auf den Kaufpreis zu widerrufen. Der Vertragspartner hat MPT von einem allfälligen Insolvenz- bzw. Insolvenzeröffnungsverfahren unverzüglich zu verständigen. In jedem dieser Fälle ist MPT berechtigt, alle Leistungen abzurechnen und fällig zu stellen, ferner ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach eigenem Ermessen auch vom Vertrag zurückzutreten, dies bei Aufrechterhaltung aller eigenen Ansprüche. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diese gelten erst nach Einlösung als Zahlung; alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
2.6 MPT leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der von ihr nach bestem Fachwissen erstellten Kostenvoranschläge. Sollte sich nach Auftragserteilung herausstellen, dass sich die Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag um mehr als 15% erhöhen, so wird MPT den Vertragspartner hiervon verständigen. Kostenüberschreitungen bis 15% können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Kostenvoranschläge gelten als Gesamtkostenvoranschläge, sodass sich MPT eine angemessene Preisänderung im Falle einer vom
Kostenvoranschlag nicht nur geringfügigst abweichenden Auftragserteilung vorbehält.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich allfälliger Zinsen und Kosten, Eigentum der MPT. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck oder im Scheck-/Wechselverfahren besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung sämtlicher Schecks bzw. Wechsel. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung der MPT und unter Anführung des Namens bzw. der Firma und genauen Anschrift des Käufers berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen, zu be- und/oder verarbeiten, zu vereinigen oder zu vermischen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht der MPT stets das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu; der Vertragspartner gilt in diesem Fall als Verwahrer. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der MPT bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des vorangegangenen Absatzes. Im Falle der Weiterveräußerung (auch nach Be- oder Verarbeitung bzw. Vereinigung) der Vorbehaltsware gilt die Kaufpreisforderung gegen den Erwerber schon jetzt als in voller Höhe an MPT abgetreten und ist MPT berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf jene Geldbeträge, die aufgrund der Veräußerung der gelieferten Ware beim Vertragspartner eingehen; der Vertragspartner ist zur gesonderten Aufbewahrung
dieser Geldbeträge verpflichtet und hat diese bis zur vollständigen Bezahlung unverzüglich an MPT weiterzuleiten. Die Werklohnforderung ansich wird durch all dies nicht berührt und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aufrecht bestehen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
3.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, der MPT Änderungen des Standortes der Vorbehaltsware bis zu deren vollständiger Bezahlung jeweils unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Im Falle des Zahlungsverzuges ist MPT berechtigt, neben dem Entgelt auch die Herausgabe der Vertragsprodukte auf Kosten des Vertragspartners zu verlangen und hat das Recht zur Rückholung der Vertragsprodukte an den Ort der Auslieferung oder an einen anderen vom ihr zu bestimmenden Ort im Inland auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Es ist daher bei Zahlungsverzug auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der MPT an den Vertragspartner, oder bei
Vermögensverfall des Vertragspartners die MPT berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die (Geschäfts-)Räume des Vertragspartners betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Dritten zu verpfänden oder in Sicherungseigentum zu übergeben, noch in anderer Weise über diese Waren zugunsten Dritter zu verfügen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Vertragspartner auf das Eigentumsrecht der MPT hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen. Allfällige Kosten, die MPT in Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Rechte entstehen, hat der Vertragspartner zur Gänze zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist MPT berechtigt, Vorbehaltsware (auch Miteigentum) aus der Gewahrsame des Vertragspartners zu entziehen. Der Auftraggeber genießt diesfalls keinen Besitzschutz und erteilt im Vorhinein die Zustimmung zum Abtransport ohne faktische und rechtliche Behinderung.
3.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Vandalismus und Beschädigungen im Allgemeinen sowie gegen Diebstahl und Einbruchsdiebstahl auf eigene Kosten zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an MPT abgetreten; MPT nimmt diese Abtretung an.
3.4 Alle Spezifikationen, Zeichnungen, Stücklisten, Informationen und/oder sonstigen Unterlagen wie auch Dokumentationen und Aufzeichnungen die zur Durchführung von Fertigungsprozessen oder welche als Anleitung für Fertigungsprozesse dienen weiters auch Daten und Fertigungsprozessparameter die von der MPT im Rahmen einer Lohnfertigung/Auftragsfertigung von Kundenteilen zur Erfüllung einer Dienstleistung erarbeitet, erstellt und/oder entwickelt werden (Weiters als Fertigungsprozess-Knowhow der MPT bezeichnet.) sowie alle Werkzeuge, Matrizen, Formen, Lehren, Vorrichtungen, Schablonen, Maschinen, Spezialprüfgeräte, Spezialgewindeformer, Stücklisten und
Messgeräte die von der MPT im Rahmen einer Lohnfertigung/Auftragsfertigung von Kundenteilen zur Erfüllung einer Dienstleistung erarbeitet, entwickelt, gefertigt, gebaut und/oder gekauft werden (Weiters als Ausrüstungs-Knowhow der MPT bezeichnet.) gelten als Eigentum der MPT, selbst dann wenn Kosten dafür dem Vertragspartner direkt oder indirekt (Amortisation durch Aufträge des Vertragspartners.) in Rechnung gestellt oder im Rahmen von Initialkosten ausgewiesen und ebenfalls verrechnet und vom Vertragspartner bezahlt werden. Sämtliche Informationen über Fertigungsprozess-Knowhow und Ausrüstungs-Knowhow der MPT sind als vertrauliche Informationen der MPT zu erachten und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der MPT weder vervielfältigt, noch dritten zur Einsicht überlassen werden. Sollten Kosten für die Erarbeitung von Fertigungsprozess-Knowhow wie auch Ausrüstungs-Knowhow in Dokumenten einer üblichen Auftragsabwicklung/Geschäftsanbahnung (Anfrage, Angebot, Kundenbestellung, Lieferschein, Rechnung, etc. wie auch Lieferantenportalen des Vertragspartners) an den Vertragspartner ausgewiesen sein, so dient dies ausschließlich zur Schaffung einer Kostentransparenz für den Vertragspartner. Dem Vertragspartner wird durch Aufschlüsselung wie auch Bezahlung dieser Kosten keinerlei Nutzungsrecht für eigene Zwecke oder die Zwecke dritter, Eigentumsrecht, Recht auf Einsicht, Begutachtung oder späterem Kaufrecht gewährt.
4. Lieferbedingungen; Gefahrübergang
4.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks der MPT. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Lieferfristen werden von MPT ohne Gewähr bekannt gegeben. Deren Lauf beginnt nach Eingang der Bestellung und Übergabe sämtlicher für die Erfüllung erforderlicher Unterlagen, Informationen etc. und nach restloser Aufklärung aller Ausführungsdetails. Für unternehmensbezogene Geschäfte gilt, dass Liefer- und Fertigstellungstermine schriftlich zu vereinbaren sind, andernfalls diese keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten; von dieser Regel kann nur schriftlich abgegangen werden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten. Bei Abrufaufträgen besteht zumindest zum vereinbarten oder zumutbaren Endtermin Liefer- und Abnahmepflicht. Termine werden unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes zugesagt und eingehalten. Zugesagte Termine werden unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes eingehalten. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeder Art sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, mögen diese bei MPT oder einem Unterlieferanten eintreten, entbinden MPT von etwaigen übernommenen Lieferverpflichtungen. In solchen Fällen ist MPT berechtigt, die Lieferung um eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Derartige Verzögerungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Annahmeverweigerung oder zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für daraus entstehende Kosten. Insbesondere ist der Vertragspartner nicht berechtigt, eine allenfalls von ihm mit einem Dritten vereinbarte Pönale im Fall des Lieferverzuges von MPT zu begehren.
4.2 Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Vertragspartner über, sobald die Ware das Lager der MPT bzw. bei Streckengeschäften das Lager ihrer Lieferanten verlassen hat. Gleiches gilt bei Teillieferungen und auch im Fall, dass die Kosten für Zulieferung und Aufstellung aus welchen Gründen immer ausnahmsweise von MPT übernommen werden. Für Außenhandelsverträge gelten die Incoterms 2010 als vereinbart; Lieferungen erfolgen, wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, „ab Werk“. Verzögert sich die Versendung oder Zustellung der Ware in Folge von Umständen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche in der Sphäre des Vertragspartners liegen, so geht die Gefahr grundsätzlich im Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. MPT bestimmt Art und Weg des Versandes und der Verpackung. Erhöhungen von Liefer- und Frachtkosten zwischen Vertragsabschluss und Versendung dürfen dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt werden. Wurde Lieferung mit Aufstellung und Montage beim Vertragspartner oder einem von diesem benannten Dritten vereinbart, so geht die Gefahr am Tag der Aufstellung und Montage über. Wurde ein Probebetrieb vereinbart, so geht die Gefahr sofort nach ordnungsgemäßem Probebetrieb über. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen (z.B. aufgrund
Anlagengröße, Menge etc.) sind zulässig, gegenüber Verbrauchern jedoch nur sofern zumutbar.
4.3 Wird ein Liefertermin über Ersuchen des Vertragspartners verschoben oder kann MPT aus welchen Gründen immer (ausgenommen eigener Verzug) ihre Leistung nicht erbringen, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder kann die Ware aus Umständen, die nicht in der Sphäre von MPT gelegen sind, nicht installiert bzw. aufgestellt werden, so ist MPT dennoch berechtigt, am vertraglich vorgesehenen Liefertermin Rechnung zu legen und die vertragsgemäße Bezahlung zu verlangen.
5. Liefer-, Zahlungs- und Annahmeverzug; Übergabe
5.1 Eine sachlich gerechtfertigte Verzögerung im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch MPT bzw. eine kurzfristige Überschreitung einer Zahlungsfrist durch diese gilt als vorweg genehmigt, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsumfang und den besonderen Umständen des Auftrages steht und von MPT nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Gerät MPT grob schuldhaft in Lieferverzug, so ist der Vertragspartner berechtigt schriftlich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, in welchem Zusammenhang vereinbart wird, dass der Verzug als genehmigt gilt und auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtet wird, wenn MPT noch vor dem Zugang der Rücktrittserklärung einen neuen Liefertermin innerhalb von 20 Werktagen ab Verständigung von diesem neuen Liefertermin bekannt gibt und diesen Termin auch tatsächlich einhält. Geringes oder leichtes Verschulden berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart.
5.2 MPT hat beauftragte Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch Umstände, die nicht der Sphäre der MPT zuzurechnen sind, verzögert, also nicht nur im Falle von höherer Gewalt und Streiks, so werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend (zB solange das entsprechende Ereignis andauert) hinausgeschoben. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Vertragspartners. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen. Mehrkosten aufgrund Verzögerungen hat der Vertragspartner zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind. Verzögerungen, welche durch dritte Personen, insbesondere der Sphäre des Vertragspartners zuzuordnender Personen (zB Berater), verursacht werden, oder wetterbedingte Verzögerungen gehen keinesfalls zu Lasten der MPT. Solche Verzögerungen sind der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen und auch nicht geeignet den Gefahrenübergang hinauszuzögern [(vgl Punkt 9.)].
5.3 Wird die MPT an der Leistungserbringung gehindert, so wird die von ihr einzuhaltende Lieferfrist automatisch um diesen Zeitraum verlängert. Die MPT ist aber auch berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe im Ausmaß von 30% des Rechnungsbetrages als vereinbart. Im Übrigen gilt das sub Punkt 8. Angeführte.
5.4 Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten. Kommt es dadurch, dass ein vom Vertragspartner zugezogener Dritter (fachkundiger Berater, Zulieferant etc.) eine Leistung oder Information – egal warum - nicht fristgerecht erbringt bzw. beistellt, zu einem Annahmeverzug oder wird MPT hierdurch an der Aufnahme oder Fertigstellung ihrer Leistung gehindert, so ist MPT nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von längstens 14 Tagen berechtigt, wahlweise über den vereinbarten Gesamtpreis sofort zur Gänze Rechnung zu legen, ungeachtet dessen, ob die Ware oder sonstige Leistung übernommen wird, oder aber den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Darüber hinaus ist MPT in jedem Fall berechtigt, jenen Mehraufwand, welcher durch die Hinzuziehung eines Dritten durch den Vertragspartner – egal warum - entstanden ist, gesondert in Rechnung zu stellen.
5.5 Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug bzw. verweigert er die Annahme der Leistung der MPT zu Unrecht, so ist die Letztgenannte berechtigt, die Ware auf Rechnung des Vertragspartners bei einem Speditionsunternehmen am Sitz von MPT oder am Auslieferungsort oder aber in ihren eigenen Geschäftsräumlichkeiten einzulagern, wofür MPT eine Lagergebühr in Höhe von 3% zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer des auf die Ware entfallenden Nettorechnungsbetrages, zumindest jedoch EUR 200,00 je begonnenem Monat gebührt, und weiterhin auf der sofortigen Vertragserfüllung zu bestehen. Sind Teilzahlungen vereinbart, so ist MPT berechtigt, den gesamten noch offenen Betrag fällig zu stellen (Terminverlust). Im Zweifel hat der Vertragspartner auf eigene Kosten eine Bankgarantie über den für das gesamte Werk vereinbarten Betrag zu legen. MPT ist weiters berechtigt, bis zur vereinbarungsgemäßen Zahlung oder sonstigen Leistung von der Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner zurückzustehen.
5.6 Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist MPT berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte und begonnene Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen. Ist der Vertragspartner Konsument, so gilt dies nur für den Fall des Zahlungsverzuges seit zumindest 6 (sechs) Wochen und erfolgter Nachfristsetzung von mindestens 2 (zwei) Wochen unter Androhung dieser Folge.
5.7 MPT wird dem Vertragspartner den beabsichtigten Übergabetermin zeitgerecht (24h, zumindest 1 Werktag vorab genügen) bekanntgeben; sollte der Vertragspartner die Übernahme unberechtigt verweigern oder den Termin nicht wahrnehmen, so ist die Übergabe dennoch als erfolgt anzusehen und ist MPT berechtigt, Rechnung zu legen und die Ware auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners einzulagern. Wahlweise ist MPT berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In einem solchen Fall ist die Zahlung sofort ohne allenfalls eingeräumten Preisnachlass fällig, ungeachtet vertraglich vereinbarter Zahlungsfristen und Preisnachlässe. Mängel, welche den ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme.
5.8 Gerät MPT trotz zweimaliger schriftlicher angemessener Nachfristsetzung zumindest grob schuldhaft um mehr als 3 (drei) Wochen hin Verzug, so ist der Vertragspartner zum Rücktritt von Vertrag berechtigt, welcher schriftlich (ist der Vertragspartner Unternehmer: eingeschrieben) unter Androhung des Vertragsrücktritts zu erfolgen hat. Schadenersatzansprüche infolge Vertragsrücktritts sind ausgeschlossen; geleistete Anzahlungen sind rückzuerstatten.
6. Dienstleistungserbringung zur Erstellung von Fertigungsprodukten, Erstellung von Programmträgern, Initialkosten und sonstige Dienstleistungen
6.1 Die Ausarbeitung individueller Fertigungsprodukte im Rahmen der Dienstleistungserbringung und zugrundeliegender Programme (Initialkosten im weitesten Sinn) erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der Vertragspartner hat praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß auf eigene Kosten rechtzeitig in der Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Als Grundlage für die Erstellung von individuellen Fertigungsprodukten im Rahmen der Dienstleistungserbringung dient eine schriftliche Leistungsbeschreibung, welche entweder MPT aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen gegen Verrechnung ausarbeitet oder der Vertragspartner selbst zur Verfügung stellt. Eine von MPT ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und sodann mit dem Zustimmungsvermerk des Vertragspartners zu versehen. Spätere Änderungswünsche stellen Zusatzaufträge dar und können zu einem späteren Liefertermin und zu einer angemessenen Preisänderung des Gesamtpreises führen.
6.2 Die Software gilt als abgenommen, wenn innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und allfälliger Installation weder eine Abnahme des Programms vorgenommen wird, noch Anmerkungen des Vertragspartners bei MPT einlangen. Die Software gilt jedenfalls als abgenommen, wenn diese im Echtbetrieb des Vertragspartners zum Einsatz kommt.
6.3 Reparaturarbeiten sind kostenpflichtig und werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet. Für Anreise- oder Wegzeiten wird, so keine einzelfallbezogene gesonderte Vereinbarung getroffen wird, eine marktübliche angemessene Wegpauschale erhoben. Die Reparaturarbeiten sind, so keine einzelfallbezogene gesonderte Vereinbarung getroffen wird, angemessen zu marktüblichen Stundensätzen abzugelten. Sollten Arbeiten an Sonn- und/oder Feiertagen erforderlich sein, so ist MPT im Falle von Reparaturarbeiten berechtigt einen Zuschlag von 50% von der Gesamtrechnung für den Reparatureinsatz in Rechnung zu stellen. Tritt anlässlich von Reparaturarbeiten die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit weiterer Reparaturarbeiten zu Tage, so gilt der ursprüngliche Reparaturauftrag auch bezüglich der nunmehr zu Tage getretenen Reparaturarbeiten, soferne der Mitarbeiter der MPT diese Reparaturarbeit für zweckmäßig erachtet. Hierfür bedarf es keiner besonderen Mitteilung an den Vertragspartner. Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten und Begutachtungen beim Vertragspartner sind auch dann kostenpflichtig, wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.
7. Gewährleistung
7.1 Als Mängel werden grundsätzlich nur Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung verstanden, nicht aber solche Abweichungen, welche dadurch zustande kommen, dass der vereinbarte Leistungsinhalt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar ist, wenn der Gesamteindruck / das Gesamtergebnis für den objektiven Betrachter derselbe ist und die Abweichung keine nicht nur unwesentlichen funktionalen Einschränkungen des beauftragten Werks bewirkt. MPT leistet Gewähr nur für die Qualität der Fertigungsarbeit (Dienstleistungserbringung), ausdrücklich jedoch nicht für Material, chemische Stabilität, physikalische Stabilität, Alterung, Relaxation von inneren Spannungen, Diffusion, Lagerfähigkeit, Funktion und mangelnde Verschleißfestigkeit etc. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, umfasst die Gewährleistung nur solche Fertigkeitsqualitätsmängel, die im Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits gegeben bzw. vorhanden waren; die Haftung für später auftretende Fertigkeitsqualitätsmängel ist ausgeschlossen. Das Vorhandensein des Mangels zum Übergabezeitpunkt hat stets der Vertragspartner zu beweisen (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Produktbeschreibende Angaben seitens MPT, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Zumutbare geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. MPT leistet nur in dem Umfang Gewähr für eine Anwendbarkeit und Verwendbarkeit der von ihr gelieferten Programme, welche ausdrücklich zugesagt wurde, wobei die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners jedenfalls auf Verbesserung bzw. Austausch eingeschränkt sind. MPT haftet nicht für Werbeaussagen und öffentlichen Äußerungen des Herstellers, Importeurs etc. über Eigenschaften der Ware, es sei denn solche Eigenschaften wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
7.2 Wird der beanstandete Mangel anerkannt und ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, so obliegt es MPT zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Eine Erneuerung oder Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt dadurch nicht ein. Für Geschäfte mit Unternehmern gilt darüber hinaus, dass MPT sich vorbehält, den Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Nachtrag, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen; ein Anspruch auf Wandlung besteht nur im Fall eines von vornherein unbehebbaren wesentlichen Mangels (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Darüber hinausgehende Ersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
7.3 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners berechtigen diesen nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
7.4 Gewährleistungsrechte von Unternehmern setzen voraus, dass der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Anlieferung überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels MPT schriftlich bekannt gibt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware binnen 5 Tagen ab Empfang bzw., sofern vereinbart, ab Installation durch die MPT zu testen und dieser binnen 5 Tagen ab Lieferung bzw., sofern vereinbart, ab Installation allfällige Anmerkungen schriftlich zur Kenntnis zu bringen, ansonsten gilt das Werk als vom Vertragspartner genehmigt und abgenommen. Verdeckte Mängel sind bei sonstigem Ausschluss eines Gewährleistungsanspruches unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt, sodass in diesem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung ausgeschlossen sind.
7.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der MPT die Überprüfung der bemängelten Sache nach Wahl beim Vertragspartner oder am Sitz der MPT während der allgemeinen Geschäftszeiten der MPT zu gestatten. Die Prüfung der behaupteten Mangelhaftigkeit obliegt allein der MPT. Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit liegt beim Vertragspartner. Der Vertragspartner hat alle für die Überprüfung der Mangelhaftigkeit erforderlichen Unterlagen, Protokolle, Geräte etc. der MPT in angemessenem Umfang für Testzwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat die Ware über Aufforderung der MPT auf eigene Kosten an diese zu übermitteln oder an einem benannten Ort für diese zu Überprüfung bereit zu halten. Der Vertragspartner hat die MPT, soweit es ihm möglich ist, allenfalls durch Beistellung eines Mitarbeiters des Vertragspartners zu unterstützen. Fehler, die vom Vertragspartner zu vertreten sind (Bedienungsfehler; vereinbarungswidrige Veränderungen, Beschädigungen etc.), sind von diesem binnen angemessener Frist zu beheben. Wird die MPT dadurch, dass im Bereich des Vertragspartners liegende Fehler von diesem nicht beseitigt werden, an der Mängelbehebung gehindert, so gilt das Werk gegenüber der MPT bezogen auf den konkreten Mangel als mängelfrei. Die Verpflichtung zur Gewährleistung entfällt, wenn der
Vertragspartner die Überprüfung verweigert, wobei das zweimalige Ablehnen eines Termins während der allgemeinen Geschäftszeiten als Verweigerung gilt, welche die MPT von ihrer Gewährleistungspflicht und einer Schadenersatzpflicht entbindet. Die Gewährleistungspflicht erlischt auch, wenn der Vertragspartner die Betriebsbedingungen, Inhaltsanweisungen und dergleichen missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt bzw. Verbesserungsversuche unternimmt oder wenn er eine ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grunde immer zurückhält. Bei rechtzeitiger, begründeter, schriftlicher Beanstandung erfolgen nach Wahl der MPT Verbesserung oder Austausch. Ist beides nicht möglich, erfolgt eine Gutschrift; darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche für Mängel bedingt durch unsachgemäße Lagerung, Montage, Verwendung, weiters Transportschäden oder durch Korrosion bedingte Beeinträchtigungen. Eine Ersatzlieferung ist beschränkt auf die Ersatzlieferung der nachgewiesen mangelhaften Ware. Der Ersatz allfälliger Umbaukosten, Folgekosten und dergleichen ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung und Haftung für eine erbrachte Verbesserung oder geleistete Ersatzlieferung wird nur im Umfang der ursprünglich übernommenen Gewährleistung und Haftung übernommen; eine Verlängerung der
ursprünglichen Gewährleistungs-/Haftungsfrist erfolgt nicht.
7.6 Die MPT behält sich vor, mangelhafte Ware oder einzelne Bestandteile zum Zwecke der Mängelbehebung an ihren Lieferanten zu senden. Bei Drittlieferungen ist die MPT berechtigt, Garantie- und Gewährleistungsansprüche, die sie gegen den Hersteller hat, an den Vertragspartner abzutreten, dies mit schuldbefreiender Wirkung. Ersetzte Teile verbleiben der MPT bzw. sind dieser auf Wunsch auf Kosten des Vertragspartners zurückzusenden. Zurückgesandte bzw. ausgetauschte Ware geht in das Eigentum der MPT über. Fracht, Verpackung und etwaige Reisekosten eines Monteurs gehen zu Lasten des Vertragspartners.
7.7 Die Abtretung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Der MPT gegenüber wird das Rückgriffrecht gemäß § 933b ABGB ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sich diese Bestimmung nicht im Einzelfall als sittenwidrig erweisen sollte.
7.8 Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 6 Monate ab Auslieferung; für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Fristen.
7.9 Beim Verkauf gebrauchter Ware, bei Übernahme von Reparaturaufträgen und bei Umänderungen oder Umbauten leistet die MPT keine Gewähr. (Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte, für welche die Gewährleistungsfrist in diesen Fällen 1 Jahr beträgt.)
7.10 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in folgenden Fällen ausgeschlossen,
a. wenn sich der Vertragspartner nicht an die Spezifikationen, Betriebsbedingungen, Inhaltsanweisungen etc. der MPT hält, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt bzw. Verbesserungsversuche unternimmt oder wenn er eine ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grunde immer zurückhält.
b. bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Wartung bzw. Behandlung der von MPT gelieferten Produkte seitens des Vertragspartners oder dessen Kunden.
c. fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte.
d. falscher oder unsachgemäßer Lagerung.
e. wenn Mängel durch ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische elektrische oder physikalische Einflüsse entstanden sind, sofern dies nicht auf zumindest grobes Verschulden der MPT zurückzuführen ist.
f. hinsichtlich Software, Schnittstellenverbindungen und Zubehör Dritter.
g. im Falle von Infektionen mit Viren, Würmern oder ähnlichen Computerschädlingen, die nicht von MPT eingeführt wurden.
h. im Falle von Spannungsschwankungen oder durch unsachgemäße elektrischer Installationen auf Vertragspartnerseite auftretender Mängel.
i. für übliche Abnutzung, insbesondere für Verschleißteile; Verschleißteile sind Teile, deren übliche Lebensdauer geringer als die Verjährungsfrist ist.
j. wenn der Vertragspartner die beanstandete Ware oder zwecks Überprüfung der Mängelrüge verlangten Proben nicht unverzüglich bedingungsgemäß zur Verfügung stellt MPT ist nicht verpflichtet, die Festlegungen in der Bestellung des Vertragspartners auf sachliche und technische Richtigkeit oder darauf zu überprüfen, ob das Vertragsprodukt für den vom Vertragspartner geplanten Verwendungszweck geeignet ist.
7.11 Die Behebung eines vom Vertragspartner behaupteten „Mangels“ stellt kein Anerkenntnis des behaupteten Mangels dar. Stellen sich Mängelbehauptungen als unbegründet heraus, so ist der der MPT entstandene Aufwand für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung angemessen zu ersetzen. Es sind zumindest zwei Mängelbehebungsversuche zu gewähren.
8. Haftung
8.1 Für Sach- oder Vermögensschäden, die dem Vertragspartner oder einem Dritten schuldhaft zugefügt werden, haftet die MPT nur bei Vorsatz und krasser grober Fahrlässigkeit; bei Verbrauchergeschäften gilt die Haftung auch in Fällen schlichter grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird jegliche Haftung für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung, deliktische Haftung, etc., ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung hat der Geschädigte zu beweisen. In Fällen leichter und - bei Unternehmergeschäften - schlichter grober Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen, ausgenommen Schäden an einer Person, atypische Schäden und - nur bei Verbrauchergeschäften - Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen worden ist. Die gilt auch für vom Vertragspartner beigestellte Materialien und Bestandteile jeder Art. Eine allenfalls aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehende Haftung ist der Höhe nach nach oben hin jedenfalls mit jenem Betrag beschränkt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller der MPT bekannter oder schuldhaft nicht bekannter Umstände vorhersehbar ist, höchstens jedoch mit dem jeweiligen Nettorechnungsbetrag der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelauftrag bestellten Ware. Jeder übernommene Auftrag wird unter dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen.
8.2 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden bzw. Ansprüchen dritter Personen ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit die Haftung der MPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Gesellschafter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
8.3 Mangels gesonderter Vereinbarung wird keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter übernommen (Patent-, Urheber-, Markenrechte, Copyrights, Musterschutz etc.). Behaupten Dritte eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch die MPT, so ist ihr dies unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu bringen. Der Vertragspartner haftet dafür, dass die Verwendungsbeschränkungen bzw. Anweisungen des Herstellers in Bezug auf die gelieferte Ware genauestens eingehalten werden und verpflichtet sich, die MPT diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere in Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Eine Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sach- und Personenschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
8.4 Die MPT haftet nicht für Schäden, die dem Vertragspartner durch Ausfall einer Anlage (Maschine, Gerät, Vorrichtung etc.) in welcher Form auch immer erwachsen. Die Haftung der MPT erstreckt sich nur auf eine vereinbarungs- und bedingungsgemäße Ausführung. Die MPT haftet nicht für das Auftreten einer Beschädigung an einem vom Vertragspartner zur Bearbeitung übergebenen Teil im Zuge dieser Arbeiten, ausgenommen krasses Verschulden und Vorsatz. Besteht der Auftrag in der Anfertigung eines individuellen Werks aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners, so erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung der MPT lediglich auf die vertragsgemäße Ausführung (Fertigungsqualität). Die MPT als Unternehmen zur Auftragsfertigung ohne eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung trifft somit keine Verpflichtung, die vom Auftraggeber erteilten Anweisungen, beigestellten technischen Zeichnungen und technischen Vorgaben sowie Beschreibungen und Qualifikationen der zu verwendenden Rohmaterialien und Bestandteile einer Prüfung auf Eignung für den vom Auftraggeber gewünschten Verwendungszweck des Vertragsproduktes zu unterziehen. Vom Vertragspartner beigestellte Roh- und sonstige Materialien werden nur auf offenkundige Mängel und Menge geprüft.
8.5 Sämtliche Haftungsbeschränkungen sind auch auf sonstige Leistungen anzuwenden. Sonstige Leistungen sind alle jene Leistungen, die außerhalb der Gewährleistung erbracht werden, insbesondere Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Leistungen aufgrund von Folgeaufträgen.
8.6 Die Frist zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen verjährt nach 6 Monaten (diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
8.7 Für den Fall, dass der Vertragspartner eine der in Abschnitt 7.Gewährleistung bzw. in diesem Abschnitt 8.Haftung festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
8.8 Im Zuge von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden hat MPT nur zu verantworten, wenn sie diese schuldhaft verursacht hat. Bei eloxierten und beschichteten Materialien können Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen werden.
8.9 MPT ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen (bspw. für Wärmebehandlung).
9. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
9.1 Die Pflicht der MPT zur Leistungsausführung beginnt frühestens im Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsausführung geschaffen hat, die von ihm beizubringenden sind oder die er aufgrund eigener Fachkenntnis oder Erfahrung kennen muss. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so sind Haftung und Gewährleistung der MPT – soweit der Mangel auf falsche oder unvollständige Kundenangaben zurückzuführen ist – ausgeschlossen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung verspätet nach, so ist er nicht berechtigt, Leistungsverzug geltend zu machen.
9.2 Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, so hat der Vertragspartner das zu be-/verarbeitende Material zeitgerecht und spesenfrei zur MPT anzuliefern. Die vereinbarten Lieferfristen sind Fixtermine im Sinne des § 376 UGB. Vom Vertragspartner gelieferte Materialien und Bestandteile gelten ab dem Beginn der Verarbeitung als unselbstständige Bestandteile des Vertragsgegenstandes und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Werkentgelts im Eigentum der MPT. Stellt der Vertragspartner für die Auftragsabwicklung Maschinen/Geräte bei, so haftet er dafür, dass diese den einschlägigen Schutzvorschriften entsprechen und dass die notwendige Dokumentation vorhanden ist. MPT ist nicht verpflichtet, vom Vertragspartner beigestellte Materialien und Bestandteile, Geräte, Maschinen, Pläne etc. zu überprüfen. (keine Prüf- und Warnpflicht). Derartiges ist gesondert zu beauftragen und angemessen zu entlohnen. Es wird keine Verantwortung für Verlust und Beschädigung von zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen, Plänen, sonstigen Behelfen, Geräten, Maschinen, Bestandteilen etc. übernommen; eine Versicherung hierfür wird nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.
9.3 Versandfertig gemeldete Ware hat der Vertragspartner unverzüglich abzurufen, andernfalls MPT berechtigt ist, die Ware nach eigenem Ermessen entweder auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners an diesen zu versenden bzw. anzuliefern oder aber einzulagern.
9.4 Den an MPT übergebenen Werkstücken ist ein Lieferschein beizufügen mit folgendem Mindestinhalt:
a. Stückzahl, Art der Teile, Nettogewicht;
b. Angaben über das verwendete Material (Art und Qualität des Materials, Werkstoffnummer, Analyse) und das gewünschte Wärmebehandlungsverfahren nach Ö-NORMEN, DIN- oder ISO-Normen;
c. Angaben über die erwartete Vergütungsfestigkeit bzw. die erwartete Härte des Materials;
d. für Härtewerte die Angabe der Prüfmethode und Prüfstelle sowie der zulässigen Toleranz;
e. bei Oberflächenwärmebehandlungsverfahren Angaben über die gewünschte Härtetiefe unter Berücksichtigung einer eventuellen nachfolgenden mechanischen Bearbeitung (nicht auf Durchmesser bezogen);
f. Angaben über mechanische und thermische Vor- und Nachbehandlungen sowie vorgesehene Einsatzbedingungen des fertigen
g. Werkstücks, sofern dies für die Wärmebehandlung von Bedeutung ist;
h. bei partiellen Wärmebehandlungen eindeutig definierte Angaben der zu behandelnden Flächen oder entsprechende Zeichnungen;
i. Sicherheitsteile müssen als solche vor Auftragserteilung schriftlich definiert werden.
Fehlen diese Angaben, sind sie unvollständig oder mit den Wärmebehandlungseinrichtungen der MPT nicht ausführbar, so ist diese berechtigt, die Ausführung des Auftrages abzulehnen oder auf Gefahr des Vertragspartners eine Wärmebehandlung nach eigenem Ermessen vorzunehmen, für deren Resultat sie keine Haftung trifft, sodass in diesem Fall Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Nicht auf dem Lieferschein, sondern in separater Korrespondenz oder mündlich gemachte Angaben finden aus betrieblichen Gründen keine Berücksichtigung. Das bearbeitete Werkstück wird vor dem Verlassen des Unternehmens durch Stichproben
geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und gegen Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgangsprüfung bei MPT entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung.
10. Vertragsrücktritt
10.1 MPT kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Auftragsfertigung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Entgeltzahlung des Vertragspartners gefährdet ist; wenn der Vertragspartner wesentliche ihn betreffende Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht erfüllt; wenn gegen den Vertragspartner Exekution geführt, ein Insolvenzverfahren eingeleitet, die Einleitung mangels Kostendeckung abgelehnt wird oder er die zu Recht geforderte Sicherheitsleistung nicht erlegen kann, bei Untergang, Diebstahl oder Verlust des Vertragsproduktes und/oder wesentlichen Teilen der für die Produktion erforderlichen Rohmaterialien oder Bestandteile, sofern MPT daran kein grobes Verschulden trifft.
10.2 Trifft den Vertragspartner ein Verschulden an der Vertragsauflösung, so ist er verpflichtet, MPT binnen 8 (acht) Tagen einen pauschalierten Schadenersatzbetrag in Höhe von 25% der vereinbarten Gesamtauftragssumme zu bezahlen. Einen darüber hinausgehenden Schaden kann MPT gesondert geltend zu machen.
11. Stornogebühr-Reuegeld
Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Vertragspartner, über dessen Wunsch die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, so sind der MPT alle ihr dadurch entstehenden Nachteile einschließlich des entgangenen Gewinns zu vergüten; eine abweichende einvernehmliche Vereinbarung ist möglich. Die MPT ist unter keinen Umständen verpflichtet, die Fertigungsmittel herauszugeben, dies ungeachtet des Grundes für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Fertigungsmittel verbleiben im Eigentum der MPT.
12. Verwertungsrechte, Schutzrechte Dritter, Loyalität und Geheimhaltung
12.1 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gehen Verwertungsrechte erst im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung einschließlich allfälliger Zinsen und Kosten und nur in jenem Umfang auf den Vertragspartner über, welchen dieser zum ordentlichen Gebrauch des Werkes benötigt. Konstruktionsunterlagen einschließlich Pläne, Skizzen und sonstige Zeichnungen, Kalkulationen, elektronische Daten, Ausdrucke elektronischer Daten und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum und überhaupt Eigentum von MPT und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung sowie im Zusammenhang mit der von MPT gelieferten Ware verwendet werden. Sämtliche Fertigungsmittel bleiben im Eigentum der MPT.
12.2 Der Vertragspartner ist zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit MPT zugegangenen Wissens verpflichtet. Jede Verwertung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung auch nur auszugsweise bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MPT. Jede Unterlage sowie auch nicht vom Leistungsumfang umfasste, also geschuldete, jedoch dem Vertragspartner zugegangene Gegenstände, sind über Verlangen, jedenfalls aber bei Nichterteilung eines Auftrages und Beendigung der Geschäftsbeziehung unverzüglich herauszugeben. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung eine Vertragsstrafe in der fünffachen Höhe der gesamten Auftragssumme vereinbart ist, welche bei einem Unternehmergeschäft verschuldensunabhängig ist. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist darüber hinaus zu ersetzen.
12.3 Allfällige Kosten, die MPT in Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Rechte entstehen, hat der Vertragspartner zur Gänze zu ersetzen.
12.4 Erfolgen Fertigungen und Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen oder sonstigen Vorgaben des Vertragspartners und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (Patent-, Marken-, Musterschutzrechte usw.) verletzt, so hat der Vertragspartner die MPT hinsichtlich jedweder Ansprüche des Dritten unverzüglich schad- und klaglos zu halten, sowie auch Kosten der Verteidigung etc. über erste Aufforderung zu ersetzen. MPT ist in einem solchen Falle berechtigt, die sofortige Übergabe einer abstrakten Bankgarantie in zumindest der Höhe der vom Dritten geltend gemachten Forderung zzgl. 10% sowie die Bevorschussung angemessener
Kostenvorschüsse für Prozesskosten zu verlangen. Macht ein Dritter (nicht offenkundig unberechtigt) Schutzrechte geltend, so ist MPT berechtigt, die Produktion des Liefergegenstandes auf Risiko des Vertragspartners bis zur Klärung der Frage der Schutzrechtsverletzung einzustellen und den bis dahin entstandenen Aufwand in angemessener Relation zur Gesamtauftragssumme in Rechnung zu stellen.
12.5 Der Vertragspartner ist der MPT gegenüber zur Loyalität verpflichtet und wird es daher unterlassen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Mitarbeiter oder Werkvertrags- bzw. Subunternehmer der MPT, die an der Umsetzung eines Auftrages beteiligt sind bzw. waren, direkt oder indirekt über Dritte abzuwerben oder zu beschäftigen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von Euro 100.000,- vereinbart. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden, insbesondere entgangener Gewinn, ist zusätzlich zu ersetzen.
12.6 MPT ist befugt, ihr anvertraute (auch personenbezogene) Daten im Rahmen der Durchführung des Auftrages selbst oder durch allfällige dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung von Dienstleistungen bedient, zu verarbeiten. MPT verpflichtet sich zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des Datenschutzgesetzes 2018; an MPT überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme, etc.) wird dem Vertragspartner nach Werkerfüllung auf Wunsch zurückgegeben. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass alle aus seiner Sphäre an die MPT übermittelten Daten von dieser automationsunterstützt verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden. MPT verpflichtet sich, alle im Zuge der Abwicklung von Aufträgen erhaltenen Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Geschäftspartner des Vertragspartners auch nach Vertragsende geheim zu halten und nicht zu verwerten, sowie weiters, diese und sämtliche andere, dem Vertragspartner gegenüber übernommene Verpflichtungen auf allfällige dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung eines Auftrages bedienen, zu überbinden. Eine Entbindung von dieser Verpflichtung durch den Vertragspartner selbst ist möglich; eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Vorrang. Der MPT wird jedoch unentgeltlich das Recht eingeräumt, das Ergebnis ihrer Leistungen für den Vertragspartner zum Zwecke der Eigenwerbung zu nennen und ausschnittweise in allen Medien (z.B. Websites, Kataloge, Infofolder, Presse, Werbefilm) zu veröffentlichen.
13. Sonstiges
13.1 Sofern der Vertragspartner nicht im Sinne der Bestimmungen des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Unternehmer anzusehen ist, entfallen alle Vertragsklauseln, die rechtswirksam mit Konsumenten nicht vereinbart werden können oder dürfen; solche Klauseln werden jeweils durch eine solche Regelung ersetzt, welche der für Unternehmer gültigen Regel wirtschaftlich am ehesten entspricht und erlaubt ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Irrtümer, Druckfehler und Änderungen werden vorbehalten.
13.2 Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Email und Bestätigungsemail). Sofern keine besondere Formvorschrift besteht, ist die Schriftform auch durch Fax mit Faxbestätigung oder Email mit Bestätigungsemail gewahrt.
13.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft (Werkvertrag; Kaufvertrag) einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt ist der Geschäftssitz der MPT. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt örtlich zuständig. MPT ist aber berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Es gilt österreichisches materielles Recht unabhängig davon, in welchem Land der Auftrag durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.
Downloadlink der AGB als PDF Dokument: Allgemeine Geschäftsbedingungen